Die Schläge hinterliessen jedoch ebenfalls Spuren, die im Einzelfall weder AS.________ noch dem Beschuldigte zugeordnet werden können. Erwiesen sind eine Nasenkontusion und eine Kontusion infraorbital medial links. Zudem erlitt O.________ durch den Vorfall auch eine psychische Beeinträchtigung. Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung aufweisen oder ob es sich dabei um blosse Tätlichkeiten handelt. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.