134 StGB). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist wie beim Raufhandel der Tod oder mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB beim Angegriffenen oder einem Dritten. Die einfache Körperverletzung ist dabei von der Tätlichkeit abzugrenzen. O.________ wurde am Ende der Autofahrt zuerst von AS.________ und anschliessend vom Beschuldigten tätlich angegangen und dabei verletzt. Die Verletzung am Kinn entstand durch einen Sturz. Hierfür hat sich der Beschuldigte denn auch nicht zu verantworten. Die Schläge hinterliessen jedoch ebenfalls Spuren, die im Einzelfall weder AS.