Die Kammer erachtet mithin die vom Geschädigten O.________ geschilderte und in der Anklageschrift umschriebene Version der Geschehnisse als erwiesen. Damit steht fest, dass der Beschuldigte und AS.________ O.________ am Ende der Autofahrt tätlich angingen (Kopfnuss gegen die Lippe, Pfeffersprayeinsatz, Faustschläge ins Gesicht) und letzterer dadurch eine Nasenkontusion sowie eine Kontusion infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) medial links erlitt (pag. 2047). Aus dem Bericht von Dr. med. AT.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht zudem hervor, dass O._______