52 tergrund sei darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Begleiters (und Angestellten!) AS.________ versah die Vorinstanz demgegenüber mit zahlreichen Fragezeichen und Vorbehalten und erachtete sie im Ergebnis als nicht glaubhaft (pag. 3105 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Erkenntnissen vollumfänglich an. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf eine allgemeine (Un-)Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________, sondern auf die konkreten Aussagen zum Vorfall abgestellt.