Im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe O.________ an sehr starken Angstzuständen mit ausgeprägten psychovegetativen Begleitsymptomen gelitten, welche zeitweise psychosenahen paranoiden Charakter aufgewiesen hätten (pag. 2735). Gerade weil O.________ aufgrund dieser Angst gar kein Interesse an eine Anzeige oder Belastung von A.________ hatte, sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen.» Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen von O.________ gut zu den objektiven Erkenntnissen (Polizeirapport mit örtlichen und zeitlichen Angaben, ambulanter Bericht des Spitals fmi Interlaken) passen würden, auch vor diesem Hin-