Die Angst vor Repressalien durch A.________ oder AS.________ ist in den Aussagen von O.________ äusserst präsent. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass O.________ keine Anzeige erstatten, respektive keinen Strafantrag stellen wollte. Auch dass er die Sache durch Bezeichnung von AS.________ als Beteiligter nicht unnötig verkomplizieren wollte, ist nachvollziehbar. Für das Gericht wirkte die Angst von O.________ im Rahmen der Hauptverhandlung echt, welche im Vorfeld auch durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. AT.________, bestätigt wurde. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe O._______