Sein Verhalten vom Vorabend, welches Auslöser für den Vorfall vom 17. November 2011 gewesen sei, füge sich ins Muster dieser Vorstrafen ein. Zudem passe zu seinem Lebenswandel, dass er am 17. November 2011 alkoholisiert gewesen sei (pag. 3103). Trotz dieser Vorbehalte erachtete die Vorinstanz dann aber die Aussagen von O.________ nach einer eingehenden inhaltlichen Würdigung als glaubhaft (pag. 3105): «O.________ erwähnte vor allem bei der Staatsanwaltschaft einige, auch ausgefallene Details und gab Dialoge wieder. So zum Beispiel, dass er bei der Flucht von einem Elektrozaun einen Schlag erhalten habe; die angefangene Zigarette, die er von A.________ bekommen habe; oder dass der an-