Des Weiteren sei unzutreffend, dass der Geschädigte O.________ kein Interesse an der Belastung des Beschuldigten habe, so habe er ja immerhin die Polizei avisiert und gegen den Beschuldigten ausgesagt. In dubio pro reo müsse der Beschuldigte freigesprochen werden. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 3102 ff.). Aufgrund seiner Vorstrafen bezeichnete die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit von O.________ als herabgesetzt. Sein Verhalten vom Vorabend, welches Auslöser für den Vorfall vom 17. November 2011 gewesen sei, füge sich ins Muster dieser Vorstrafen ein.