51 Beleidigungen zur Rede gestellt zu haben. Er habe sich aber dort wieder von O.________ getrennt. Er habe diesen nicht in seinem Fahrzeug nach Mülenen mitgenommen und schon gar nicht angegriffen und verletzt. Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________ sei stark herabgesetzt. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Begleiters hingegen seien konstant und übereinstimmend. Des Weiteren sei unzutreffend, dass der Geschädigte O._______