_ tödlich verletzte). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nahm der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Auseinandersetzung nicht nur Abwehrhandlungen vor. Es hat folglich ein Schuldspruch zu erfolgen. Ob der Beschuldigte in einer zweiten Phase, nach dem Eintreffen der weiteren Beteiligten, noch sehr aktiv war oder ob er mehrheitlich abwehrte, spielt dabei keine Rolle. Der Raufhandel steht in Idealkonkurrenz zum Tötungsdelikt, weil neben P.________ weitere Beteiligte gefährdet waren (BSK StGB-MAEDER, N. 33 zu Art. 133 StGB). IV. Zum Vorfall vom 17. November 2011 z.N. von O.________