10.5 hiervor festgestellte Beweisergebnis ist vorliegend der Tatbestand des Raufhandels durch den Beschuldigten zweifellos erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt die angeklagte Auseinandersetzung im Steinhölzli einen typischen Fall von Raufhandel dar. Der Beschuldigte hat sich daran wie in der Anklage umschrieben (pag. 2537) zumindest in einer ersten Phase aktiv beteiligt (er packte P.________ und warf diesen zu Boden, schlug ihn mit der Pistole und gab zwei Schüsse ab, wobei einer P.________ tödlich verletzte).