durch sein Verhalten im X.________ (Restaurant) auf ein anderes Level und damit das Fass zum Überlaufen gebracht. Die Strafe ist somit nur, aber immerhin, in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern. 11.2 Zum Raufhandel Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Mit Blick auf das in Ziff. 10.5 hiervor festgestellte Beweisergebnis ist vorliegend der Tatbestand des Raufhandels durch den Beschuldigten zweifellos erfüllt.