16 Abs. 2 StGB entschuldbar wäre, ist klar zu widersprechen. Wer selber an der Gewaltspirale gedreht und seinen Widersacher geschlagen und provoziert hat, sich dann bewaffnet in eine Auseinandersetzung begibt, aus dem Fahrzeug aussteigt, angreift, die Schusswaffe schussbereit macht (Ladebewegung) und aus kürzester Distanz einen unkontrollierten Schuss in Richtung seines Widersachers abgibt, handelt nicht entschuldbar. Der Beschuldigte wurde nicht aus heiterem Himmel mit einem derartigen Angriff konfrontiert. Er selber hat die bereits lange andauernde Auseinandersetzung mit P.________ durch sein Verhalten im X._