50 Der Affekt ist dann nicht entschuldbar, wenn der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGE 107 IV 103; BGE 119 IV 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013). Der Auffassung der Verteidigung, wonach im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Notwehrexzesses dieser im Sinn von Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar wäre, ist klar zu widersprechen.