Ohne seinen Schusswaffeneinsatz anzukünden oder zumindest kontrolliert eine ungefährliche Körperregion anzuvisieren, schoss er blindlings drauflos. Der Beschuldigte liess es damit an sämtlicher Zurückhaltung fehlen und übte sein ohnehin eingeschränktes Notwehrrecht in nicht angemessener Weise aus. Er beging mithin einen Notwehrexzess. e. Notwehrexzess / entschuldbare Notwehr Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen.