Konkret wäre er gehalten gewesen, den Gebrauch der Schusswaffe zunächst nur anzudrohen und/oder P.________ und die anderen, erst als Bedrohung vermuteten Personen, mit einem kontrollierten Schuss in die Luft zu warnen. Der Beschuldigte tat dies nicht, sondern drückte während des dynamischen Handgemenges ab. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer zwar nicht von einem gezielten Schuss in den Oberkörper von P.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe die grosse Nähe seines Kontrahenten realisiert haben. Ohne seinen Schusswaffeneinsatz anzukünden oder zumindest kontrolliert eine ungefährliche Körperregion anzuvisieren, schoss er blindlings drauflos.