ren. Nachdem sich der Beschuldigte entschlossen hatte, sich der von ihm mitverursachten Konfrontation zu stellen, durfte er sich jedoch nicht jedes möglichen Mittels bedienen und schon gar nicht ein solches ohne jede Vorwarnung einsetzen. Ob der Einsatz einer rechtswidrig erworbenen Schusswaffe per se als unangemessen einzustufen ist, ist diskutabel. So oder anders wäre der Beschuldigte aber beim Einsatz der Pistole zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen, zumal ein solcher grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Konkret wäre er gehalten gewesen, den Gebrauch der Schusswaffe zunächst nur anzudrohen und/oder P.__