Die Kammer schliesst sich im Ergebnis diesen Ausführungen an und erachtet die Bejahung eines Notwehrexzesses als richtig. Die Vorinstanz hat zunächst die Absichtsprovokation zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt D.________ schliesst das Zurückziehen des Beschuldigten in die AC.________ (Restaurant) und sein anschliessendes Wegfahren eine Absichtsprovokation aus. Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe den Angriff von P.________ mit seinem vorangehenden Verhalten im X.________ (Restaurant) absichtlich herbeigeführt, um P.________ unter dem Deckmantel der Notwehr zu töten.