Weil er selber die Ursache für den Angriff von P.________ gesetzt, sich bewaffnet und mental vorbereitet hatte, kann er dabei nicht geltend machen, er habe in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gehandelt. A.________ ist folglich der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des P.________, begangen in Notwehrexzess, schuldig zu erklären.»