In dieser Situation hätte er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Einsatz seiner Waffe alles unternehmen müssen, um eine übermässige Schädigung von P.________ zu verhindern, namentlich indem er die Waffe nur zur Drohung eingesetzt, einen Warnschuss abgegeben oder in eine Körperregion gezielt hätte, welche bei einem Treffer nicht zwingend zum Tod führen würde. Da das Beweisergebnis klar gezeigt hat, dass die übrigen Mitglieder der Gruppe P.________ zu diesem Zeitpunkt am Anrücken waren, sich jedoch noch nicht tätlich am Angriff beteiligt hatten, wäre A.________ in dieser Situation ein Ausweichen möglich gewesen.