A.________ wollte aber nach Auffassung des Gerichts mehr als nur den abwehren, er suchte in diesem Moment die Auseinandersetzung und war bereit bis zum Äussersten zu gehen. Deshalb hat er den Kampf nicht beendet, als er den Angriff von P.________ fürs Erste abgewehrt hatte und beide am Boden lagen, sondern hat diesen aus nächster Nähe mit einem gezielten Schuss niedergestreckt. In dieser Situation hätte er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Einsatz seiner Waffe alles unternehmen müssen, um eine übermässige Schädigung von P.___