Sie hat ihm im Grundsatz – jedenfalls für den Beginn der Auseinandersetzung, als er von P.________ ausgebremst und so an der Wegfahrt gehindert wurde – ein Notwehrrecht zugebilligt. Die tatsächlich ausgeübte Notwehr erachtete sie dann aber in Bezug auf den nachfolgenden Einsatz der Schusswaffe als unangemessen und exzessiv (pag. 3112 ff.): «Eine Absichtsprovokation im eigentlichen Sinne ist damit nicht beweisbar. Das Gericht beurteilt diese Ausgangslage so, dass eine Situation mit bewusster Provokation vorgelegen hat, welche grundsätzlich keine Notwehr zulässt.