Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 4.3). Die gleichen Kriterien müssen für den Einsatz einer Schusswaffe gelten. d. Subsumtion Die Vorinstanz hat eine Absichtsprovokation durch den Beschuldigten, welche eine Berufung auf das Notwehrrecht ausschliessen würde, im Ergebnis verneint. Sie hat ihm im Grundsatz – jedenfalls für den Beginn der Auseinandersetzung, als er von P.___