Das Bundesgericht bejahte die die Angemessenheit eines Messereinsatzes im Einzelfall in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos im Laufe der Auseinandersetzung eine schwere Körperverletzung davonzutragen (BGE 136 IV 49 E. 4). Angemessen ist die Abwehr mit einem Messer, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich.