BGE 107 IV 12 E. 3.b) zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Ein solcher gefährlicher Gegenstand ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Das Bundesgericht bejahte die die Angemessenheit eines Messereinsatzes im Einzelfall in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos im Laufe der Auseinandersetzung eine schwere Körperverletzung davonzutragen (BGE 136 IV 49 E. 4).