47 Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 12 zu Art. 15 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist etwa beim Einsatz von Messern (aber auch von gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt, u.a. Schusswaffen; BGE 107 IV 12 E. 3.b) zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.