Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2). c. Angemessenheit der Abwehr Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (subsidiär) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 11 zu Art. 15 StGB). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird;