Strittig ist das Bestehen des Abwehrrechts bei Provokation des Angreifers. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 führte das Bundesgericht diesbezüglich aus, der Angegriffene könne sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor.