Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 7 zu Art. 15 StGB). b. Umfang des Notwehrrechts Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 9 zu Art. 15 StGB). Strittig ist das Bestehen des Abwehrrechts bei Provokation des Angreifers.