46 oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 7.3). Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 6 f. zu Art. 15 StGB; TRECHSEL, Praxiskommentar N. 6 zu Art. 15 StGB). Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 7 zu Art.