Rechtsanwalt D.________ hingegen verneinte bereits eine Notwehr an sich mit der Begründung, es liege eine Absichtsprovokation des Beschuldigten vor. a. Notwehrlage Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, muss eine Notwehrlage vorliegen, d.h. es braucht einen unmittelbaren Angriff ohne Recht.