Dass der Beschuldigte nicht allein für die Eskalation vor Ort verantwortlich gemacht werden kann und er aufgrund seiner früheren Beobachtungen wusste, dass noch mehr P.________-Leute in der Gegend bzw. im Anmarsch waren, ist im Zusammenhang mit der ihm allenfalls zuzubilligenden Notwehrlage zu diskutieren. 11.1.2 Zur Frage der Notwehr Die Verteidigung ging in ihrem Plädoyer von rechtfertigender, zumindest aber entschuldbarer Notwehr des Beschuldigten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich der Vorinstanz an und bejahte mithin einen Notwehrexzess. Rechtsanwalt D.__