Unter diesen Umständen lässt sich nicht auf einen direkten Vorsatz schliessen. Zweifellos jedoch nahm der Beschuldigte in dieser Konstellation (Nähe, Dynamik) in Kauf, P.________ mit einer Schussabgabe tödlich zu verletzen. Dass der Beschuldigte nicht allein für die Eskalation vor Ort verantwortlich gemacht werden kann und er aufgrund seiner früheren Beobachtungen wusste, dass noch mehr P.________-Leute in der Gegend bzw. im Anmarsch waren, ist im Zusammenhang mit der ihm allenfalls zuzubilligenden Notwehrlage zu diskutieren.