Der objektive Tatbestand von Art 111 StGB ist vorliegend gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt zweifellos erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand geht die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis und in Abweichung zur Vorinstanz nicht von einem direkten Vorsatz, sondern bloss von Eventualvorsatz aus. Zwar war die Entfernung zwischen Schütze und Opfer gering (Schussdistanz zwischen 10 und 40 cm). Jedoch handelte es sich um eine äusserst dynamisches Geschehen. Weder Opfer noch Schütze waren statisch, beide Körper waren in Bewegung. Unter diesen Umständen lässt sich nicht auf einen direkten Vorsatz schliessen.