45 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Zur Vorsätzlichen Tötung 11.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der objektive Tatbestand von Art 111 StGB ist vorliegend gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt zweifellos erfüllt.