Anders als die Vorinstanz geht die Kammer damit nicht von einem gezielten Schuss des Beschuldigten gegen den Oberkörper von P.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte aufgrund der sehr grossen Nähe zum Oberkörper seines Opfers die möglichen Gefahren einer Schussabgabe zweifellos realisiert haben. 10.5 Beweisergebnis Zusammenfassend kommt die Kammer zu folgendem Beweisergebnis: Nachdem der Beschuldigte am späten Nachmittag des 26. Dezember 2011, ca. 17.00 Uhr, seinen Kontrahenten P.________ im Café X.__