Aus den Zeugenaussagen lässt sich ebenfalls nichts Eindeutiges ableiten. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal die von ihm behauptete Stellung und Schussrichtung nicht zu den objektiven Erkenntnissen über die Schussabgabe passt. Es kann einzig festgestellt werden, dass die beiden Schüsse aus einer, sich im dynamischen Geschehen bei beiden Beteiligten laufend verändernden Position abgegeben worden sind. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer damit nicht von einem gezielten Schuss des Beschuldigten gegen den Oberkörper von P.____