41 sonen zugegangen (pag. 114 Z. 71 ff.). Als die Person mit der Waffe auf die anderen zugegangen sei, seien die Schüsse gefallen (pag. 1448 Z. 137 f.). Die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin AK.________ – sie schildert eine eigentliche Hinrichtung des vom Beschuldigten abgewendeten P.________– schliesst die Kammer aus. So steht fest, dass der Beschuldigte P.________, bevor er ihn erschossen hat, mit der Waffe ins Gesicht schlug (vgl. Ziff. 10.3 hiervor). Es widerspricht nun aber jeglicher Vernunft, anzunehmen, dass sich P.______