Dies ist jedoch mit den vom IRM Bern ausgewählten Positionen auch gemäss dem Zürcher Gutachten so. Das IRM Zürich hat in Abweichung zum Berner Gutachten einzig festgestellt, dass ein solcher Steilschuss unter veränderten Bedingungen (insbesondere durch das Nach- hinten-Führen der Schützenhand) möglich wäre (wobei aber eine solche Position nicht im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten steht, vgl. sogleich). Vielmehr steht aufgrund des Zürcher Gutachtens einzig fest, dass ein noch grösserer Strauss von (theoretischen) Möglichkeiten von Stellungen beider Beteiligten zur Verfügung steht.