Entgegen der Auffassung der Verteidigung stehen diese beiden Gutachten nicht in einem unlösbaren Widerspruch zueinander. Es ist mitnichten so, dass das gesamte Berner Gutachten durch die Feststellungen im Zürcher Gutachten erschüttert wird. Das IRM Bern hielt zwar tatsächlich fest, die Variante «Täter auf dem Rücken liegend und ein darüber gebeugtes Opfer» gemäss den Angaben des Beschuldigten in seinen Tatrekonstruktionen sei unmöglich. Dies ist jedoch mit den vom IRM Bern ausgewählten Positionen auch gemäss dem Zürcher Gutachten so.