40 haben. Schliesslich wurde im ballistischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich aber auch klar festgehalten, dass wenn man für den Beschuldigten beliebige mögliche Stellungen annehme, noch diverse weitere Konstellationen möglich seien, welche die Rahmenbedingungen ebenfalls erfüllen würden; und zwar solche mit ungezielter wie auch solche mit gezielter Schussabgabe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung stehen diese beiden Gutachten nicht in einem unlösbaren Widerspruch zueinander.