Es sei mithin genau so plausibel oder noch plausibler anzunehmen, der Beschuldigte habe im flachen Schuss ungezielt nach hinten geschossen wie im steilen Schuss nach hinten oben. Basierend auf den von den Gutachtern als gegeben erachteten Angaben des Beschuldigten (am Boden liegend, Schuss ungezielt nach hinten) und den weiteren Rahmenbedingungen (Schussdistanz, Einschusswinkel etc.) wurden vier Konstellationen gefunden und bildlich festgehalten, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen und in welchen die Beteiligten in der Dynamik natürliche Körperpositionen einnehmen konnten.