Weiter wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen während den «Tatrekonstruktionen» auf den pag. 641 und pag.1809 (beide zeigen einen liegenden Beschuldigten mit einer Schussrichtung gegen hinten oben) den Befunden des IRM Bern widersprechen würden. Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 2. August 2016 ein ballistisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ein (pag. 3277 ff.). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt B.________ kam das Gutachten zusammengefasst zu folgenden Schlüssen: