39 Schuss voraussetze, sei hingegen sowohl mit der Flugbahnrekonstruktion als auch der Schussverletzung vereinbar. Die Höhe der Waffe könne dabei zwischen einigen 10 cm und etwa 1.2 Metern betragen haben. Das Opfer könne stehend bis zu am Boden «liegend» gewesen sein. Die Waffe könne aber nicht viel tiefer als die Schussverletzung gewesen sein, sodass ein Szenario, in welchem einer der Beteiligten stehe und der andere liege nicht möglich sei. Weiter wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen während den «Tatrekonstruktionen» auf den pag.