Bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel sei klar, dass der Beschuldigte den Schuss in liegender Position abgegeben haben müsse. b. Erwägungen der Kammer Nebst den wiederum zahlreichen Aussagen des Beschuldigten, von Zeugen und Beteiligten liegen der Kammer für die Feststellung der Positionen bei der Schussabgabe insbesondere zwei ballistische Gutachten vor. Die Vorinstanz fasste das ballistische Gutachten des IRM Bern vom 11. Februar 2013 (pag. 767 ff., inkl. umfassender Bildmappe) korrekt zusammen (pag. 3073 ff.), es wird an dieser Stelle darauf verwiesen.