Weil sich die Vorinstanz dazu trotz seinen Vorbringen nicht geäussert habe, habe er ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben. Daraus ergebe sich nun die Erkenntnis, dass auf das Berner Gutachten nicht mehr abgestellt werden könne. Das Zürcher Gutachten vermöge die Berner Schlussfolgerungen zu erschüttern. In dubio müsse auch deshalb von einer liegenden Position ausgegangen werden. Die Annahme der Vorinstanz stehe zudem im Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von Drittpersonen. Bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel sei klar, dass der Beschuldigte den Schuss in liegender Position abgegeben haben müsse.