Zudem widerspreche der Variante „stehende Position bei Schussabgabe“ der objektive Befund, dass der Schuss aus einer maximalen Höhe von 1.2 Metern abgegeben worden sei. Bei der Grösse des Beschuldigten gebe dies eine Schussposition aus der Hüfte in „Wildwest-Manier“, so schiesse aber sicher kein Laie. Zum ballistischen Gutachten des IRM Bern hielt Rechtsanwalt B.________ fest, dass dieses nicht mängelfrei sei. Weil sich die Vorinstanz dazu trotz seinen Vorbringen nicht geäussert habe, habe er ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben.