Die Verteidigung führte aus, mit ihrem Beweisschluss, der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe in stehender evtl. liegender Position gewesen, habe die Vorinstanz unzulässigerweise keinen verbindlichen Sachverhalt festgestellt. Wenn sich das Gericht nicht sicher sei, müsse es in dubio von der für den Beschuldigten günstigeren Variante ausgehen. Zudem widerspreche der Variante „stehende Position bei Schussabgabe“ der objektive Befund, dass der Schuss aus einer maximalen Höhe von 1.2 Metern abgegeben worden sei.