Zusammenfassend hielt sie fest, die Würdigung der objektiven Beweismittel wiederlege die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Das Gericht habe keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der tödliche Schuss auf P.________ gezielt und aus nächster Nähe vom Beschuldigten abgegeben worden sei und sich letzterer dabei seines Zieles sicher gewesen sei. Die Verteidigung führte aus, mit ihrem Beweisschluss, der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe in stehender evtl. liegender Position gewesen, habe die Vorinstanz unzulässigerweise keinen verbindlichen Sachverhalt festgestellt.