Die Vorinstanz kam in ihren Ausführungen insbesondere gestützt auf das ballistische Gutachten des IRM Bern zum Schluss, dass der Beschuldigte in stehender (evtl. liegender) Position zwei Schüsse abgegeben habe. Sie erwog, dass ein tödlicher Schuss genau so in der Herzgegend platziert werden müsse und dass der festgestellte Schusskanal eher für ein gezieltes und bewusstes Handeln des Beschuldigten sprechen würde. Zusammenfassend hielt sie fest, die Würdigung der objektiven Beweismittel wiederlege die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten.